Full text : 1999 (0043)

'
: u}

8 10
Disputation

(1) Die Disputation erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation
sowie auf Fragen, die sachlich oder methodisch mit ihr zusammenhängen.

(2) Ihren Ort und Termin setzen die Vorsitzenden der Disputationsausschüsse
 im Einvernehmen mit den übrigen Prüfenden und den Promovierenden
 fest und melden sie zur Bekanntgabe der/dem Vorsitzenden des
Promotionsausschusses.

(3) Der Disputationsausschuß kann die Disputation mit Zustimmung der/
des Promovierenden auch in einer Fremdsprache veranstalten.
(4) Die Disputationen werden in Form einer Kollegialprüfung durchgeführt.
Sie sind öffentlich. Von den Vorsitzenden wird ein schriftliches Protokoll
über sie geführt, das von den Mitgliedern des Disputationsausschusses zu
unterzeichnen ist. Sie haben das Ergebnis nach der in 8 11 Abs. 3 aufgeführten
 Notenskala zu bewerten.

(5) Versäumt ein/eine Bewerber/in ohne zureichende Entschuldigung den
Disputationstermin, so gilt die Disputation als nicht bestanden.
(6) Eine nicht bestandene Disputation kann nur einmal innerhalb von sechs
Monaten vor dem Promotionsausschuß wiederholt werden (8 9 Abs. 4).

8 11
Beurteilung der Promotionsleistungen

(1) Im ‘Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Disputationsausschuß
 unter Ausschluß der Öffentlichkeit die mündliche Prüfung und
berechnet bei bestandener Promotion deren Gesamtnote. Er entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Die Grundlagen der Entscheidung sind schriftlich
aufzuzeichnen. Am Ende der Disputation gibt die/der Vorsitzende des
Disputationsausschusses den Notendurchschnitt für die Dissertation und
die mündliche Prüfung sowie die Gesamtnote der Promotion oder das
Nichtbestehen der mündlichen Prüfung bekannt.

(2) Die Kandidatin bzw. der Kandidat sind zu promovieren, wenn die
Dissertation und die mündliche Prüfung nach Maßgabe dieser Promo-Honsordnung
 zureichend sind.

(3) Bewertet der Disputationsausschuß die mündliche Leistung als zureichend,
 erteilt jedes seiner Mitglieder eine Note nach der folgenden Skala,
die auch für die Bewertung der Dissertation und die Gesamtbewertung der
Promotion gilt:
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.