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schaftlichen ‚Einrichtungen hauptberuflich tätige Fachhochschulassisteninnen
und Fachhochschulassistenten befristet beschäftigt werden. Ihre
Beschäftigung soll zugleich dazu dienen, ihre im Studium erworbenen
Kenntnisse zu vertiefen.
(2) Die Beschäftigung als Fachhochschulassistentin/Fachhochschulassistent
setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber ein Hochschulstudium
in der Regel in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt
werden sollen, erfolgreich abgeschlossen hat. Ein befristeter
Arbeitsvertrag mit einer Fachhochschulassistinten/einem Fachhochschulassistenten
kann bis zur Dauer von höchstens fünf Jahren abgeschlossen
werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei der Fachhochschule dürfen
diese Höchstgrenze insgesamt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten
Beschäftigungsverhältnisses als studentische Hilfskraft (& 43), die vor
dem Abschluss eines Studiums liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht
anzurechnen.
(3) Die Beschäftigungsverhältnisse für Fachhochschulassistentinnen und
Fachhochschulassistenten werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs
bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses nach Anhörung
der Frauenbeauftragten durch die Hochschulleitung begründet.
Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten werden
nach Anordnung des Fachbereichs oder der Einrichtung tätig, der die
Stelle. zugeordnet ist; bei Zuordnung zum Fachbereich hat diese Befugnis
die Fachbereichsleitung. Die Anordnungsbefugnis kann innerhalb des
Fachbereichs oder der Einrichtung auch auf eine Professorin/ einen
Professor übertragen werden.
(4) Das Nähere, insbesondere über die Vergütung der Fachhochschulassistentinnen
und Fachhochschulassistenten, regeln Verwaltungsvorschriften,
die das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen nach
Anhörung des Senats erlässt.
Abschnitt 2
Sonstiges wissenschaftliches Personal
S 40
Honorarprofessorinnen und }Honorarprofessoren
(1) Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Fachhochschule
kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach hervorragenden
Leistungen im Rahmen einer mehrjährigen Tätigkeit als Lehr-