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(5) Soweit Professorinnen und Professoren Beamte auf Zeit sind, ist das
Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf
Antrag der Beamtin/ des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem
sie/er nach 8 95 des Saarländischen Beamtengesetzes oder nach 8 31
des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages
des Saarlandes in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen
Landes oder in entsprechender Anwendung des 8 89 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
zur Ausübung eines mit ihrem/seinem Amt zu vereinbarenden
Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von
zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung
für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine wissenschaftliche
oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für Zeiten eines
Erziehungsurlaubes nach & 100 Nr. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes
und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach 88 1 bis 3 der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, soweit
eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung,
nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes. Satz 1
gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der Beamtin/des Beamten aus den
dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden
ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen
Arbeitszeit betrug. Die Verlängerung nach Satz 1 bis 3 darf insgesamt die
Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(6) Soweit für Professorinnen und Professoren ein befristetes Angestelltenverhältnis
begründet worden ist, gilt Absatz 5 außer in den in 8 87 a und
8 95 des Saarländischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung
und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(7) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen
Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in
Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge
entsprechend $& 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
gewährt werden, soweit sie nicht. anderweitigen Anspruch auf entsprechende
Leistungen haben.
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Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten
(1) Soweit Professorinnen und Professoren gemäß 8 29 Abs. 1 nach näherer
Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in angewandter Forschung
und Entwicklung wahrnehmen, können in diesem Bereich zu ihrer
Unterstützung sowie zur Betreuung und Verwaltüng von technisch-wissen-