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der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der
Tätigkeit zu machen.
(3) Im: Übrigen bleiben die Vorschriften über die Nebentätigkeiten von
Beamtinnen und Beamten unberührt.
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Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
(1) Auf beamtete Professorinnen und Professoren der Fachhochschule
sowie auf die Rektorin/den Rektor finden die für Beamtinnen und Beamte
allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Vorschrift des 8 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen
Ruhestand und die Probezeit sind auf Professorinnen und
Professoren nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit
Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der 88 87 a und
b des Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Professorinnen und
Professoren nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich
einer Einrichtung der Fachhochschule eine regelmäßige oder planmäßige
Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
8 87 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und
dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen für anwendbar erklären. Die
Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen
des Dienstherren wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens
vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Der Erholungsurlaub der Professorinnen und Professoren ist durch die
vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien
Zeit genommen werden, Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche
Tätigkeiten regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und dem Ministerium für
Wirtschaft und Finanzen sowie nach Anhörung der Fachhochschule durch
Rechtsverordnung. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge
während des Urlaubs zu belassen sind.
(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
soll nicht ernannt werden, wer das fünfzigste Lebensjahr bereits vollendet
hat.