Full text : 1999 (0043)

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Wirtschaft’und Finanzen den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
 der Professorinnen und Professoren durch Rechtsverordnung.
Dabei sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie
der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung
der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die
Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie der abgeordneten
 Beamtinnen und Beamten, die die Dienstgeschäfte von Lehrkräften
 für besondere Aufgaben wahrnehmen, werden in der Abordnungsverfügung
 oder vom Arbeitsvertrag geregelt.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen
 und in weichem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch
 zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen
Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt werden können. In der
Rechtsverordnung ist insbesondere auch zu regeln, dass Professorinnen
und Professoren an der Fachhochschule für die Durchführung von konkret
umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben-
 in angemessenem Umfang von der ihnen obliegenden
Lehrverpflichtung entlastet werden können. Über die Entlastung entscheidet
 die Hochschulleitung auf Antrag der Professorin/des Professors nach
Anhörung des Fachbereichs. Die Rechtsverordnung regelt auch, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Professorinnen und
Professoren für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben
der angewandten Forschung in ihrem Fach wahrnehmen können, wenn
das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.

(3) Hochschulleitung und Senat nehmen zu dem Entwurf der Lehrverpflichtungsverordnung
 Stellung.

(4) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu
erfüllen sein, wenn dies in Verträgen nach $8 82 Absatz 2 vereinbart ist.

8 37

Nebentätigkeit

(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind Professorinnen
 und Professoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit
in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit
steht.

(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat genehmigungsfreie
 Nebentätigkeiten im Sinne von 8 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des
Saarländischen Beamtengesetzes, die entgeltlich ausgeübt werden sollen,
vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In
            
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