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nen auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben
haben.
(4) Zur Vorbereitung von Berufungsvorschlägen werden Berufungskommissionen
gebildet, in denen die Professorinnen und Professoren über die
absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Den Berufungskommissionen
können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören.
Die Mitglieder der Berufungskommission werden nach Gruppen
getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im Fachbereichsrat
oder einer Kommission nach 8 27 Abs. 5 gewählt. Die Gruppe der
Studierenden ist insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung
der Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste
beizufügen. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(5) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen,
n dem die Fachhochschule von der Neuschaffung oder Freigabe der Stelle
Kenntnis erhält. Abweichungen von dieser Frist kann das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft zulassen, sofern zwingende Gründe für
die Verzögerung des Vorschlages bestanden haben,
6) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung und Lehre zwischen
der Fachhochschule und einer rechtsfähigen Forschungs- oder
Bildungseinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen
werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(7) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beruft die
Professorinnen und Professoren. Es kann eine Berufung abweichend von
der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule vornehmen oder
innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Vorschlag anfordern. Die
Berufung einer von der Fachhochschule nicht vorgeschlagenen Person
kann nach Anhörung der Fachhochschule erfolgen, wenn innerhalb der in
Satz 2 und Absatz 5 festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden
ist oder in dem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen benannt
sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.
(8) Die Bewerberin/Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten
des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung
enthalten oder wiedergeben. Professorinnen und Professoren dürfen
Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur
befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Die Frist soll
fünf Jahre nicht überschreiten.
(9) Bis zur Besetzung einer Stelle für eine Professorin/einen Professor
Kann die Hochschulleitung auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs
übergangsweise eine Vertreterin/einen Vertreter, die/der die Einstellungs-