22
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel
durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die
während einer mindestens fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von
denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt
worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das
dem zu vertretenden Fach entspricht.
(2) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle
entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professorin/Professor
auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen
in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
Berufungsverfahren
Ss 32
(1) Bei Wiederbesetzungen prüft die Hochschulleitung, ob die Aufgabenumschreibung
der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich
zugewiesen oder nicht wiederbesetzt werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung
der Stelle geändert oder die Stelle einem anderen Fachbereich
zugewiesen werden, entscheidet hierüber die Hochschulleitung nach
Anhörung des Senats sowie der betroffenen Fachbereiche. Auf der Grund-'age
der Überprüfung durch die Fachhochschule entscheidet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, ob die Stelle zur vorgeschlagenen
Besetzung freigegeben wird.
(2) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sind von der Hoch-Schulleitung
auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben.
Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben
angeben.
(3) Für die Berufung von Professorinnen und Professoren erstellt der
zuständige Fachbereich oder die nach & 27 Abs. 4 einberufene Kommission
einen Vorschlag und legt ihn nach Anhörung des Senats dem Ministejium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft vor. Der Vorschlag soll drei
Namen enthalten. Ihm müssen eine eingehende Würdigung der fachichen,
pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen
sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Mitglieder der
Fachhochschule dürfen nur in begründeten besonderen Ausnahmefällen
berücksichtigt werden; diese Einschränkung gilt nicht bei der Berufung von
Professorinnen und Professoren in ein zweites Professorenamt. Es kön-