Full text : 1999 (0043)

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(2) Die Studiengangsleiterin/Der Studiengangsleiter nimmt im Rahmen der
Gesamtverantwortung der Fachbereichsleitung die mit Lehre und Studium
zusammenhängenden Aufgaben des Fachbereichs wahr. Sie/Er kann in
diesem Rahmen auch von dem Aufsichts- und Weisungsrecht nach 8 25
Abs. 2 Gebrauch machen. Sie/Er koordiniert das Lehrangebot und wirkt
insbesondere darauf hin, dass die Prüf- und Lehrverpflichtung erfülit wird,
das Lehrangebot den Prüfungs- und Studienordnungen entspricht und das
Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt
werden kann. Sie/Er erstattet dem Fachbereichsrat den Bericht zur Lehre
gemäß 8 61 und stellt eine angemessene Betreuung der Studierenden in
Zusammenarbeit mit der für die Studienberatung zuständigen Stellen
sicher.

(3) Die Organisation von interdisziplinären Lehrangeboten erfolgt durch
sine verantwortliche Studiengangsleiterin/einen verantwortlichen Studiengangsleiter,
 die/der von einem gemeinsamen Ausschuss der betroffenen
Fachbereiche nach 8 27 Abs. 5 bestimmt wird. Die verantwortliche Studiengangsleiterin/Der
 verantwortliche Studiengangsleiter übernimmt die
Planung und Sicherstellung eines abgestimmten Lehrangebots.

(4) Die Studiengangsleiterin/Der Studiengangsleiter berichtet der Fachbereichsleitung
 und dem Fachbereichsrat über ihre/seine Arbeit.

(5) Die Studiengangsleiterin/Der Studiengangsleiter ist von ihren/seinen
sonstigen Diensipflichten angemessen zu entlasten.

Fachbereichsrat

S 27

(1) Der Fachbereichsrat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs von
grundsätzlicher Bedeutung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes
 bestimmt. Er ist insbesondere zuständig für

1. den Erlass der Ordnungen des Fachbereichs, .
2. die Beschlussfassung über den Entwicklungsplan des Fachbereichs,
3. die Aufstellung von Grundsätzen für die leistungsbezogene Verteilung
von Stellen und Mittel, , .
4. die Wahl und Abwahl der Fachbereichsleitung und die Wahl deren
Stellvertretung, . ichs-5.
 die Entscheidung über den Rechenschaftsbericht der Fachbereichs
leitung.

(2) Dem Fachbereichsrat gehören an
1. die Fachbereichsvorsitzende/der Fachbereichsvorsitzende als Vorsitzende/
 Vorsitzender ohne Stimmrecht.
            
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