176
(2) In Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation sowie bei der
Erfüllung der Aufgaben in der Betreuung der Studierenden steht der Fachbereichsleitung
den zur Lehre verpflichteten und berechtigten Personen
gegenüber ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Fachbereichsleitung führt die Entscheidungen des Fachbereichsrates
aus. Sie ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Hält sie einen
Beschluss für rechtswidrig, so führt sie mit aufschiebender Wirkung eine
nochmalige Beschlussfassung herbei. Wird keine Abhilfe geschaffen, so
unterrichtet sie unverzüglich die Hochschulleitung.
(4) Die Fachbereichsleitung wird vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der
im Fachbereich tätigen Professorinnen und Professoren, soweit sie sich
nicht in der Probezeit befinden, gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
Stimmen der Mitglieder erhält. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang
nicht zustande, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erhält. Die Amtszeit beträgt mindestens zwei
und höchstens vier Jahre. 8 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wiederwahl
ist zulässig. Die Fachbereichsleitung kann vom Fachbereichsrat mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden.
(5) Die Fachbereichsleitung ist von ihren sonstigen Dienstpflichten angemessen
zu entlasten.
(6) Für die Fachbereichsleitung wird eine Stellvertretung gewählt. Absatz 4
Satz 1 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann die Wahrnehmung der
Stellvertretung durch die Studiengangsleiterin/den Studiengangsleiter vorsehen.
(7) Die Fachbereichsleitung ist über Sitzungen der Ausschüsse des Fachbereichsrates
zu unterrichten und hat das Recht an ihnen teilzunehmen.
Sie ist auf ihr Verlangen unverzüglich über jede Angelegenheit des Fachbereichs
zu informieren. Sie berichtet dem Fachbereichsrat über ihre
Arbeit.
$ 26
Studiengangsleiterin/Studiengangsleiter
(1) Der Fachbereichsrat wählt auf Vorschlag der dem Fachbereich zugeordneten
Fachschaftsräte (8 74 Abs. 2) aus dem Kreis der dem Fachbereich
angehörenden Professorinnen und Professoren, soweit sie sich
nicht in der Probezeit befinden, eine Studiengangsleiterin/einen Studiengangsleiter.
Die Amtszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier
Jahre. 8 18 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.