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(7) Im übrigen gilt das Landesgleichstellungsgesetz.
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Fachbereich
(1).Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Fachhochschule
für Lehre und angewandte Forschung. Der Fachbereich muss nach
Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihm obliegenden
Aufgaben gewährleisten.
(2) Die Fachhochschule fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit. Sie
regelt in ihrer Grundordnung die Voraussetzungen und die organisationsrechtlichen
Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fachbereichen einschließlich
der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender
Hochschulen.
(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen
entscheidet die Hochschulleitung unter Berücksichtigung des Fachhochschulentwicklungsplanes
nach Anhörung des Senats und des Wissenschaftlichen
Beirats mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft,
(4) Organe des Fachbereichs sind die Fachbereichsvorsitzende/der Fachbereichsvorsitzende
und der Fachbereichsrat.
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Fachbereichsleitung
(1) Die Fachbereichsvorsitzende/Der Fachbereichsvorsitzende leitet den
rachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule. Sie/Er ist zu-Ständig
für:
i be-1.
die Aufstellung und Umsetzung des Entwicklungsplans des Fach
reichs,
2. die Koordination der Lehre und die Unterstützung von angewandter
Forschung im Fachbereich,
3. die Lehr- und Prüfungsorganisation, ,
4. die Durchführung des Bewertungsverfahrens im Fachbereich (8& 5
Abs. 2),
5. den Vorschlag des Anteils des Fachbereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlages,
.
5. die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel
Sowie den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereich.