Full text : 1999 (0043)

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(7) Im übrigen gilt das Landesgleichstellungsgesetz.

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Fachbereich

(1).Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Fachhochschule
 für Lehre und angewandte Forschung. Der Fachbereich muss nach
Größe und Zusammensetzung die angemessene Erfüllung der ihm obliegenden
 Aufgaben gewährleisten.

(2) Die Fachhochschule fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit. Sie
regelt in ihrer Grundordnung die Voraussetzungen und die organisationsrechtlichen
 Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fachbereichen einschließlich
 der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender
Hochschulen.

(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen
entscheidet die Hochschulleitung unter Berücksichtigung des Fachhochschulentwicklungsplanes
 nach Anhörung des Senats und des Wissenschaftlichen
 Beirats mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft,

(4) Organe des Fachbereichs sind die Fachbereichsvorsitzende/der Fachbereichsvorsitzende
 und der Fachbereichsrat.

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Fachbereichsleitung

(1) Die Fachbereichsvorsitzende/Der Fachbereichsvorsitzende leitet den
rachbereich und vertritt ihn innerhalb der Fachhochschule. Sie/Er ist zu-Ständig
 für:

i be-1.
 die Aufstellung und Umsetzung des Entwicklungsplans des Fach
reichs,

2. die Koordination der Lehre und die Unterstützung von angewandter
Forschung im Fachbereich,
3. die Lehr- und Prüfungsorganisation, ,
4. die Durchführung des Bewertungsverfahrens im Fachbereich (8& 5
Abs. 2),
5. den Vorschlag des Anteils des Fachbereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlages,
 .
5. die Verteilung der dem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel
Sowie den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachbereich.
            
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