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(2) Die Frauenbeauftragte unterstützt und berät die Hochschulleitung und
die übrigen zuständigen Stellen der Fachhochschule in allen Gleichstel-Jungsfragen.
Sie ist Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes
und beteiligt sich gemeinsam mit dem Beirat für Frauenfragen an
der Erstellung von Frauenförderplänen gemäß 8 7 des Landesgleichstellungsgesetzes
durch die Fachhochschule sowie an Plänen zur Vermeidung
von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von
Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die
Frauenbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Mitglieder der Fachhoch:
schule über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden,
(3) Die Organe und Einrichtungen der Fachhochschule haben die Frauenbeauftragte
in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende
Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung von
Frauenförderplänen und sonstigen Maßnahmen vorzulegen. Sie kann mit
beratender Stimme an allen Sitzungen der Kollegialorgane und deren
Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommissionen, teilnehmen. Sie
macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen
der Fachhochschule. Wenn sie und ihre Vertreterin an einer Sitzung nicht
teilnehmen können, kann die Frauenbeauftragte vorrangig aus dem Kreis
der Mitglieder des Beirats für Frauenfragen eine Terminvertreterin beauftragen.
(4) Frauen, die an der Fachhochschule wegen ihres Geschlechts Benachteiligung
erfahren haben oder befürchten, können sich an die Frauenbeauftragte
wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung del
Frauenbeauftragten zur Stellungnahme verpflichtet. Sie kann Vorschläge
zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen
einsehen.
(5) Die Frauenbeauftragte nimmt gegenüber dem Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft Stellung zu den von der Fachhochschule gemäß
8 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der
Fachhochschule erarbeiteten Frauenförderplan gemäß 8& 7 des Landesgleichstellungsgesetzes
und zum Bericht der Fachhochschule gemäß 8 9
des Landesgleichstelluhngsgesetzes. Der Senat nimmt zu dem Bericht
Stellung.
(6) Die Frauenbeauftragte ist aus dem Kreis der Mitglieder der Fachhochschule
nach 8 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 zu wählen. Sie wird vom Beirat für
Frauenfragen für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Die Tätigkeit der Frauenbeauftragten ist dienstliche
Tätigkeit. Die Frauenbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren
sonstigen Dienstpflichten angemessen zu entlasten.