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Zentrale Verwaltung; Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor
(1) Die Zentrale Verwaltung ist zuständig für die Rechts-, Haushalts-, Wirtschafts-
und Personalangelegenheiten der Fachhochschule sowie für sonstige
der Fachhochschule obliegende Verwaltungsaufgaben. Die zentrale
Verwaltung unterstützt die Organe der Fachhochschule sowie die Verwaltung
der Fachbereiche und der Einrichtungen der Fachhochschule bei der
Erledigung ihrer Aufgaben.
(2) Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor leitet die Zentrale
Verwaltung der Fachhochschule im Auftrag und nach den Richtlinien der
Hochschulleitung und vertritt diese im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches.
Sie/Er ist Beauftragte/ Beauftragter für den Haushalt im Sinne der
Vorschriften des Landeshaushaltsrechts und insoweit an Weisungen der
Hochschulleitung nicht gebunden. Der Verwaltungsdirektorin/Dem Verwaltungsdirektor
ist im Rahmen ihres/seines Zuständigkeitsbereichs Auskunft
zu erteilen.
(3) Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor wird auf Vorschlag
der Fachhochschule, der von der Hochschulleitung im Einvernehmen mit
dem Senat erstellt wird, von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur
und Wissenschaft für die Dauer von acht Jahren in ein Beamtenverhältnis
auf Zeit berufen. Der Vorschlag der Fachhochschule soll mindestens zwei
Namen vorsehen. Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war
und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen.
Die Rechtsstellung muss der früheren vergleichbar sein.
(4) Zur Verwaltungsdirektorin/Zum Verwaltungsdirektor kann ernannt werden,
wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung und die Befähigung
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzt und über
'angjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt, die
erwarten lassen, .dass sie/er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist.
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Frauenbeauftragte und Beirat für Frauenfragen
(1) Im Rahmen der Aufgaben nach 8 2 Abs. 3 ernennt die Rektorin/der
Rektor eine Frauenbeauftragte und eine Vertreterin für die Frauenbeaufragte,
Dem Beirat für Frauenfragen gehören je 2 Vertreterinnen der
Mitgliedergruppe nach 8 13 Abs. 1 Satz 1 an..Der Beirat kann Ausschüsse
bilden, denen auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Beirates
Sind. Der Beirat unterstützt die Frauenbeauftragte bei der Wahrnehmung
Ihrer Aufgaben.