Full text : 1999 (0043)

schlagenen akademischen Lehrer/innen ($ 7 Abs. 2 Satz 2) zur Erstberichterstattung
 bestimmt werden.

(4) Jede/r der Berichterstattenden gibt ein schriftliches Gutachten über die
Dissertation ab und schlägt die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe
zur Verbesserung oder ihre Ablehnung vor. Der Vorschlag der Annahme ist
mit einer Bewertung gemäß der in 8 11 Abs. 3 aufgeführten Notenskala zu
verbinden.

(5) Die Frist für die Erstellung des einzelnen Gutachtens beträgt 3 Monate.
Auf begründeten Antrag von einer/einem der Begutachtenden kann die/der
Vorsitzende des Promotionsausschusses eine Verlängerung der Frist genehmigen.
 Wird die Berichterstattungsfrist überschritten, kann die/der betroffene
 Promovierende beim Promotionsausschuß die Ernennung einer/
eines neuen Berichterstattenden beantragen. Über den Antrag entscheidet
die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses oder auf deren Antrag
der Promotionsausschuß.

(6) Die Dissertation wird angenommen, wenn sie druckreif ist. Sind vor der
Vervielfältigung noch Änderungen erforderlich, wird sie unter Vorbehalt
angenommen.

(7) Die Dissertation wird den Promovierenden zur Verbesserung zurückgegeben,
 wenn zu ihrer Annahme erhebliche Änderungen oder Ergänzungen
 erforderlich sind. Wird die verbesserte Dissertation nicht binnen zwei
Jahren vorgelegt, so gilt sie als abgelehnt. In besonderen Fällen kann der
Promotionsausschuß eine Fristverlängerung genehmigen... Eine rechtzeitig
vorgelegte verbesserte Dissertation ist nach dem Sach- und Wissensstand
zur Zeit der Neuvorlage zu beurteilen.

(8) Weichen zwei Berichterstattende in ihren Vorschlägen nach Absatz 4
Satz 1 oder in der Bewertung der Dissertation um mehr als eine Note voneinander
 ab oder lehnt jemand von ihnen die Annahme ab, muß der
Promotionsausschuß noch ein drittes Gutachten einholen. Das gleiche gilt,
wenn Berichterstattende dieses beantragen. Ein drittes Gutachten, und
zwar durch einen/eine Berichterstatter/in einer auswärtigen Universität, ist
des weiteren erforderlich, wenn zwei Berichterstattende für »summa cum
laude« votiert haben.

(9) Die Mitglieder des Promotionsauschusses und die Mitglieder des akademischen
 Lehrkörpers der Fakultät werden von dem Eingang der Gutachten
 schriftlich benachrichtigt. Drei Wochen lang nach Aussendung der
Benachrichtigung ist ihnen im Dekanat Einblick in die der Beurteilung
zugrundeliegenden Exemplare der Dissertation und in die Gutachten zu
gewähren. Sie können zur Dissertation und zu den Gutachten innerhalb
            
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