1683 —
8. die Koordination der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie der
Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte und die Erstellung des
Forschunasberichts
9. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
(2) Die Hochschulleitung trägt über die Fachbereichsleitung dafür Sorge,
dass die zur Lehre verpflichteten und berechtigten Personen ihre Lehr- und
Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen; ihr steht insoweit gegenüber
der Fachbereichsleitung ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Hochschulleitung vollzieht die Beschlüsse des Senats. Sie hat den
Senat über alle wichtigen, die Fachhochschule und ihre Verwaltung betreffenden
Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Sie kann zur Vorbereitung
ihrer Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
dem Senat zur Stellungnahme vorlegen. Die Hochschulleitung legt dem
Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse
der Arbeit der Hochschule zusammenfasst. Dem Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft leitet sie über den Wissenschaftlichen
Beirat einen Jahresbericht auf der Grundlage der Ergebnisse aus den
Bewertungsverfahren nach 88 5, 61 und 62 Abs. 2 zu.
(4) Die Hochschulleitung ist über die Sitzungen aller Gremien der Fachhochschule
und der Studierendenschaft zu unterrichten und hat das Recht,
an ihnen teilzunehmen. Sie ist auf ihr Verlangen unverzüglich über jede
Angelegenheit im Bereich der Fachhochschule zu informieren.
(5) Hält die Hochschulleitung Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen
Organs der Fachhochschule für rechtswidrig, so hat sie diese zu beanstanden
und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen.
Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt sie die Angelegenheit unverzüglich
dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zur rechtsaufsichtlichen
Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden;
sind sie bereits ausgeführt, kann die Hochschulleitung anordnen,
dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter
nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann sie vorläufige Maßnahmen
treffen.
(6) Die Rektorin/Der Rektor nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters
der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz
wahr.