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(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt. Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn
sonstige berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Im Übrigen
regelt die Grundordnung die Öffentlichkeit von Sitzungen.
(4) Mitgliedern der Fachhochschule müssen vor der Entscheidung eines
Organs, von der sie unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis oder
persönlich betroffen werden, Anhörungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
(5) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in
einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung
vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist. in die Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüssen, die an anderen Stellen vorzulegen sind, ist das
Sondervotum beizufügen.
Kapitel 3
Organisation
S 16
Hochschulleitung
(1) Die Rektorin/Der Rektor leitet die Fachhochschule und vertritt sie nach
außen. Sie/Er ist für alle Aufgaben der Fachhochschule zuständig, soweit
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie/Er ist insbesondere zuständig
für
1. die Aufstellung und Umsetzung des Fachhochschulentwicklungsplans
(8 6),
2. den Abschluss von Zielvereinbarungen (87),
3. die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen (8 24
Abs. 3) und Studiengängen ($& 48 Abs. 3), Besonderen Gliederungen (8
28 Abs. 3 Satz 1) sowie von fachbereichsunabhängigen interdisziplinären
Zentren (8 28 Abs. 3 Satz 3),
4. die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche,
5. die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages sowie Verteilung
der Stellen und Mittel nach Maßgabe des Fachhochschulhaushaltes,
5. die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln an die
Fachbereiche und Besonderen Gliederungen aus einem zentralen
Verfügungsfonds
7. die Erstellung des Evaluierunasberichts (& 5 Abs. 2 Satz 2).