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jeweiligen Mitgliedergruppen gewählt. Für die Wahl des Beirats für Frauenfragen
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur die weiblichen Mitglieder der
jeweiligen Gruppe wahlberechtigt sind. Die Rektorin/Der Rektor und die
Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor nehmen an Wahlen nicht
teil.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Professorinnen und
Professoren im Senat werden auf Fachbereichsebene gewählt.
(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer
angemessen berücksichtigt werden.
(4) Für die Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen
und Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende
Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
5) Die Amtszeit in den Kollegialorganen beträgt zwei Jahre; für Vertreterinnen
und Vertreter der Gruppe der Studierenden ein Jahr. Dies gilt
auch für sonstige Gremien, soweit in der Grundordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(6) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Fachhochschule, die der Zustimmung
der Hochschulleitung bedarf.
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Verfahrensgrundsätze
(1) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach
Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren
Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen
Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die/der
Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die/Der Vorsitzende
des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene
Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(2) Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören,
wirken an Entscheidungen, die Lehre, angewandte Forschung oder
die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren,
grundsätzlich nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten, mit Ausnahme
der Berufung von Professorinnen und Professoren, haben sie abweichend
von Satz 1 Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen an der Fachhochschule
wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen
Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2
entscheidet die/der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des
Gremiumsmitgliedes.