Full text : 1999 (0043)

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Kapitel 2
Mitgliedschaft und Mitwirkung

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Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Fachhochschule sind

1. die Rektorin/der Rektor,
2. die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor,
3. die Professorinnen und Professoren,
4. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
5. die Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten,
6. die sonstigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen
und Arbeiter, sofern sie hauptberuflich tätig sind (andere Mitarbeiterinnen
 und Mitarbeiter) und
7. die eingeschriebenen Studierenden.

(2) Mitglieder der Fachhochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglied
nach Absatz 1 zu sein, an der Fachhochschule mit Zustimmung der Hochschulleitung
 hauptberuflich tätig sind.

(3) Angehörige der Fachhochschule sind

1. die in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
2. die hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend. oder gastweise an der
Fachhochschule Tätigen,
3. die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
4. die Lehrbeauftragten und die sonstigen an der Fachhochschule nebenberuflich
 Tätigen,
5. die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und die Ehrensenatorinnen und
Ehrensenatoren der Fachhochschule,
5. die Gasthörerinnen und Gasthörer.

Angehörige der Fachhochschule können auch Studierende sein, die an
anderen Hochschulen in der Region Saarland — Lothringen — Luxemburg
- Trier — Westpfalz eingeschrieben sind, wenn dies in Verträgen zwischen
der Fachhochschule und den Hochschulen vereinbart ist.

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Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule gehört zu
den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion
in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
            
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