Full text : 1999 (0043)

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(2) Die Rektorin/Der Rektor und die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor
 sind Landesbeamtinnen und Landesbeamte. Professorinnen
und Professoren sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des
Landes. Die Ministerin/Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft
ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für
die Landesbeamtinnen und Landesbeamte und übt die Arbeitgeberbefugnisse
 für die Angestellten des Landes aus. Sie/Er kann die Befugnisse als
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter und die Arbeitgeberbefugnisse ganz
oder teilweise auf die Rektorin/den Rektor übertragen.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Fachhochschulassistentinnen und
Fachhochschulassistenten und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der Fachhochschule;
Arbeiterinnen und Arbeiter sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Fachhochschule. Die Rektorin/Der Rektor ist oberste Dienstbehörde und
Dienstvorgesetzte/ Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten
der Fachhochschule und Arbeitgeberin/Arbeitgeber für die Angestellten
und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeiterinnen und
Arbeiter der Fachhochschule.

(4) Für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt 8 39 Abs. 3 entsprechend.


(5) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Fachhochschule sind
die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes geltenden
Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

3
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

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(1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studierenden, Gasthörerinnen
 und Gasthörer sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungs-<andidaten
 sind verpflichtet, der Fachhochschule für Verwaltungszwecke
bersonenbezogene Daten zu Hochschulzugang, zum Studium, zum
Studienverlauf und zu Prüfungen an der Fachhochschule und an weiteren
besuchten Hochschulen anzugeben.

(2) Die Fachhochschule kann personenbezogene Daten des wissenschaftichen
 Personals erheben und verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der
Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebotes
 sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen erforderlich ist.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit die/
der Betroffene einwilligt oder die Fachhochschule aufgrund einer Rechtsvorschrift
 dazu berechtigt ist. Sie dürfen nur so lange gespeichert werden,
            
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