Full text : 1999 (0043)

159

(9) Die Fachhochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung
ihrer Aufgaben.

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Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

(1) Die Fachhochschule nimmt ihre Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten
 wahr.
(2) Die Fachhochschule nimmt die ihr übertragenen Aufgaben des Landes
als Auftragsangelegenheiten wahr. Auftragsangelegenheiten sind

1. die Personalverwaltung, soweit nicht in diesem Gesetz oder anderweitig
 durch Landesrecht andere Regelungen getroffen sind,
2, die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlages und der
Haushaltsvollzug,
3. das Gebührenwesen,
4. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der
Festsetzung von Zulassunaszahlen.

Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann der Fachhochschule
 weitere Aufgaben, die mit dem in 8 2 genannten Wirkungskreis zusammenhängen,
 als Auftragsangelegenheit übertragen. Die Übertragung
erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule.

(3) Die Fachhochschule erfüllt die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 durch
eine einheitliche Verwaltung.

854
Freiheit von Wissenschaft, angewandter Forschung,
Lehre und Studium

(1) Das Land stellt sicher, dass sich an der Fachhochschule Wissenschaft,
angewandte Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese
Pflicht obliegt auch der Fachhochschule und ihren Organen.

(2) Die Inanspruchnahme der Freiheit der Wissenschaft, der angewandten
Forschung, der Lehre und des Studiums nach 8 4 Abs. 2 bis 4 des Hoch-Schulrahmengesetzes
 entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte
anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben
an der Fachhochschule ordnen.

Bewertungsverfahren

S 5

(1) Die Leistungen der Fachhochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
nsbesondere in Lehre, Studium, angewandter Forschung, Wissens- und
            
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