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Kapitel 8 — Finanzwesen
Ss 76 Vermögen und Einnahmen
S 77 Haushalt
S 78 Verteilung der Haushaltsmittel
Kapitel 9 — Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
8 79 Staatliche Mitwirkung
8 80 Rechtsaufsicht
8 81 Fachaufsicht
Kapitel 10 — Zusammenwirken der staatlichen Hochschulen
S 82 Zusammenwirken von Hochschulen
Kapitel 11 - Fachhochschulen in freier Trägerschaft
$ 83 Anerkennung
$ 84 Prüfungen, Studien- und Prüfungsordnungen, Hochschulgrade
S$ 85 Lehrende
S 86 Staatliche Finanzhilfe
8 87 Rechtsaufsicht
Kapitel 12 — Übergangs- und Schlussbestimmungen
S$ 88 Anpassungsfristen und Neuwahlen
8 89 Nachdiplomierung
8 90 Dienstherrenwechsel
8 91 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
81
Rechtsstellung
(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhoch-Schule)
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatiche
Einrichtung. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten.
Ihr Sitz ist Saarbrücken.
(2) Die Fachhochschule wird vom Land getragen. Die Beteiligung Dritter
zur Förderung der Fachhochschule ist möglich insbesondere mit dem Ziel,
eine überregionale und internationale Zusammenarbeit in Lehre und angewandter
Forschung zu pfleaen.