Full text : 1999 (0043)

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Kapitel 8 — Finanzwesen

Ss 76 Vermögen und Einnahmen
S 77 Haushalt
S 78 Verteilung der Haushaltsmittel

Kapitel 9 — Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

8 79 Staatliche Mitwirkung
8 80 Rechtsaufsicht
8 81 Fachaufsicht

Kapitel 10 — Zusammenwirken der staatlichen Hochschulen

S 82 Zusammenwirken von Hochschulen

Kapitel 11 - Fachhochschulen in freier Trägerschaft

$ 83 Anerkennung
$ 84 Prüfungen, Studien- und Prüfungsordnungen, Hochschulgrade
S$ 85 Lehrende
S 86 Staatliche Finanzhilfe
8 87 Rechtsaufsicht

Kapitel 12 — Übergangs- und Schlussbestimmungen

S$ 88 Anpassungsfristen und Neuwahlen
8 89 Nachdiplomierung
8 90 Dienstherrenwechsel
8 91 Aufhebung und Änderung von Vorschriften

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

81
Rechtsstellung

(1) Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhoch-Schule)
 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatiche
 Einrichtung. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten.
Ihr Sitz ist Saarbrücken.

(2) Die Fachhochschule wird vom Land getragen. Die Beteiligung Dritter
zur Förderung der Fachhochschule ist möglich insbesondere mit dem Ziel,
eine überregionale und internationale Zusammenarbeit in Lehre und angewandter
 Forschung zu pfleaen.
            
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