Full text : 1999 (0043)

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Kollegordnung wissenschaftliche Aufgaben übertragen werden, die mit
den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängen.

(3) Die Studienbewerberin/Der Studienbewerber hat in einer Feststellungsprüfung
 nachzuweisen, dass sie/er die fachlichen und sprachlichen
Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums erfüllt. Das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen
 und das Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung.

(4) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die einen Sprachkurs
des Studienkollegs besuchen wollen, um eine Sprachprüfung abzulegen,
und solchen, die das Studienkolleg besuchen müssen, um eine
Feststellungsprüfung abzulegen, soll befristet bis zum Bestehen oder endgültigen
 Nichtbestehen der Prüfung ganz oder teilweise die Rechtsstellung
von Studierenden verliehen werden. Mit dem Bestehen der Prüfung wird
kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.

5) Die dienstrechtliche Stellung der am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte
oleibt unberührt. 8 29 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im
Saarland gilt entsprechend. Die Universitätsleifung kann dem Studienkolleg,
 soweit dessen Aufgabenstellung es erfordert, auch Stellen des wissenschaftlichen
 Personals nach 88 50 und 51 zuordnen.

6) Die Aufgaben des Studienkollegs können ganz oder teilweise
siner/einem Dritten übertragen werden, sofern diese/dieser die angemessene
 Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet.

Kapitel 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ss 100

Anpassungsfristen und Neuwahlen

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Universität zu erlassenden
 Rechtsvorschriften (Universitätsverfassung, Ordnungen) sind unverzüglich,
 spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes Zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für
Seschäftsordnungen. Die Ministerin/Der Minister für Bildung, Kultur und
Wissenschaft kann die Frist durch Rechtsverordnung bis zu einem Jahr
verlängern, wenn ihrer Einhaitung schwerwiegende Gründe entgegensteen.

            
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