Full text : 1999 (0043)

— 145 —

(2) Die Prüfung der Haushaltsführung und der Rechnungsiegung der
Universität obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.

8 94
Verteilung der Haushaitsmittel

(1) Die Universitätsleitung verteilt die Stellen und Mittel auf die Fakultäten
und die zentralen Einrichtungen. Die Zuweisungen an die Fakultäten sind
so vorzunehmen, dass die Erfüllung der Aufgaben der wissenschaftlichen
Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie der Fachrichtungen gewährleistet
 und den bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen in
Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses Rechnung getragen wird. Dabei sind auch Fortschritte bei
der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Die
Grundsätze der leistungsbezogenen Verteilung werden vom Senat festgelegt
 und dem Universitätsrat zur Stellungnahme zugeleitet.

(2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb einer Fakultät erfolgt
nach Maßgabe des Absatzes 1 durch die Dekanin/den Dekan. Die
Grundsätze der leistungsbezogenen Verteilung werden vom Fakultätsrat
festgelegt. ;

(3) Die Universitätsleitung bildet vor der Verteilung von Stellen und Mitteln
nach Absatz 1 einen zentralen Verfügungsfonds zur befristeten, leistungsdezogenen
 Ausstattung besonderer Förderungsschwerpunkte. Der Senat
stellt die Grundsätze für die Verteilung der Mittel aus dem zentralen
Verfügungsfonds auf. Unbeschadet von Satz 1 ist eine ausreichende zentrale
 Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren
Bedarfs zu bilden.

(4) Die Verteilung der Haushaltsmittel nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt
unter Berücksichtigung des Universitätsentwicklungsplanes.
(5) 88 32 bis 40 bleiben unberührt.

Kapitel 9
Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

8 95
Staatliche Mitwirkunasrechte

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu Ordnungen der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.