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(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Die Prüfung
der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft obliegt dem
Rechnungshof des Saarlandes.
(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren
Vermögen.
Kapitel 8
Finanzwesen
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Vermögen und Einnahmen
(1) Die Universität hat eigenes Vermögen.
(2) Die Universität kann Gebühren und Beiträge nach Maßgabe von
Ordnungen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft bedürfen, erheben.
(3) Gebühren sollen für die Teilnahme am weiterbildenden Studium sowie
von Gasthörerinnen und Gasthörern erhoben werden. Bei der Bemessung
der Gebühren ist neben dem Aufwand der Universität der Nutzen für die
Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner sowie ihre finanzielle
Situation zu berücksichtigen, Für das Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss führt, werden von Studierenden keine
Gebühren erhoben.
(4) Für Lernhilfen können Ersatzgelder erhoben werden. Lernhilfen sind
Materialien und Geräte, die dazu bestimmt sind, von den Studierenden
oersönlich zum Erlernen des Lehrstoffs in den Lehrveranstaltungen oder
außerhalb der Lehrveranstaltungen eingesetzt zu werden, und die im
Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung oder darüber hinaus in ihre
Verfügungsgewalt übergehen.
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Haushalt
(1) Der Haushalt der Universität bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im
Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Für das
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Universität gelten die all
gemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso gelten die vor
der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassene!
Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmunaen.