Full text : 1999 (0043)

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(4) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt für das Land die
Universitätsleitung; die Vorschriften des $ 96 über die Körperschaftsaufsicht
 gelten sinngemäß. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung
bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft; vor der Zustimmung ist die Universitätsleitung zu hören.
Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung sind dem Ministerium für
Bildung, Kultur. und Wissenschaft vor der Abstimmung gemäß Absatz 3
Satz 2 rechtzeitig zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen.

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Organe

(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament, der
Allgemeine Studierendenausschuss und der Ältestenrat; die Satzung kann
weitere Organe vorsehen.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. 8 14 Abs. 1 gilt entsprechend.

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Fachschaften

(1) Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Satzung in
Fachschaften, Aufgabe der Fachschaften ist es, die gemeinsamen fachlichen
 Belange der Studierenden einer Fakultät, eines oder mehrerer verwandter
 Studiengänge zu vertreten.

2) Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die
Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmen-’egelungen
 für die Fachschaft. In den Rahmenregelungen sind insbesondere
 die Grundzüge der Zusammensetzung, der Einberufung, der
Aufgaben, der Beschlussfassung und der Amtszeit der Organe sowie der
Mittelzuweisung an die Fachschaft und der Mittelbewirtschaftung durch die
Fachschaft festzulegen.

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Beiträge, Haushalt, Haftung

(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierenden-Schaft
 nach Maßgabe der Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge.
In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu
'egeln. Sie wird vom Studierendenparlament beschlossen. Die Beiträge
werden von der Universitätskasse kostenfrei eingezogen.
            
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