Full text : 1999 (0043)

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Abschnitt 2
Studierendenschaft

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Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die an der Universität eingeschriebenen Studierenden bilden die
Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige
Gliedkörperschaft der Universität. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im
Rahmen der Gesetze selbst.

(2) Die Studierendenschaft hat unbeschadet der Zuständigkeit der
Universität die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu
vertreten. Ihr obliegt es

1. die fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen de:
Studierenden zu vertreten,
2. zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
3. die politische Bildung sowie die geistigen und musischen Interesser
der Studierenden zu fördern,
4. die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zı
pflegen,
5. unbeschadet der Verpflichtung der Universität nach & 2 Abs. 6 Satz 2
den Studierendensport zu pflegen.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich

1. eine Satzung,
2. eine Wahlordnung und
3. eine Beitragsordnung.

Satzung und Wahlordnung werden vom Studierendenparlament mit de
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.

Die Satzung der Studierendenschaft muss insbesondere Bestimmunger
enthalten über

1. die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Aufgaben unc
die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2. die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Studierenden
schaft,
3. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmunc
und

4. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse.
            
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