Full text : 1999 (0043)

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2. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz
erhalten hat oder in einem solchen Studiengang bereits an einer anderen
 Hochschule eingeschrieben ist und durch die Einschreibung der
Zugangsanspruch anderer Studienbewerberinnen und Studienbewerber
 betroffen wird,
3. an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den
Prüfungsanspruch bereits verloren hat oder
4. an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer Studierender
ernstlich gefährdet.

(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung
versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber

1. für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen
nicht beachtet hat,
2. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat,
3. für die Dauer einer bestimmten Frist aus den in 8 87 Abs. 4 geregelten
Gründen von der Einschreibung an einer deutschen Hochschule ausgeschiossen
 ist oder
4. eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist.

8 86
Rückmeldung und Beurlaubung

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben
 Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen
 Fristen bei der Universität zurückzumelden.

(2) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn
1. den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung
ausgehändigt wurde, es sei denn, sie beantragen die Rückmeldung.
um an einem weiteren Studiengang teilzunehmen, die Abschlussprüfung
 zur Notenverbesserung zu wiederholen oder zu promovieren,
2. die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung
endgültig nicht bestanden haben.
(3) Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium
beurlaubt werden.

8 87
Aufhebung der Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben.
            
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