Full text : 1999 (0043)

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1. ein Studium (8 5),
2. die Vorlage einer Dissertation ($ 6),
3. den Antrag der Bewerber/innen (8& 7).

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, auf
Grund derer ein erworbener Doktorgrad nach gesetzlicher Vorschrift entzogen
 werden könnte.

(3) Die ordentliche Promotion für den Grad »Dr. rer. med.< ist wissenschaftlich
 Tätigen der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarandes
 vorbehalten. die weder Medizin noch Zahnmedizin studiert haben.

/4) Wer sich gemäß 8 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bewirbt und von einem Mitglied
des akademischen Lehrkörpers der Fakultät (& 3 Abs. 2 Nr. 2), das in einer
Einrichtung der Fakultät, an einer Universitätsklinik, an einem klinischen
oder an einem wissenschaftlichen Institut dienstlich tätig ist, als Doktorand/in
 angenommen worden ist, ist als Promovend/in anzuerkennen. In
sonstigen Fällen kann der Promotionsausschuß die Anerkennung von der
Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

&
&.

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Studium

(1) Bewerber/innen für die Grade »Dr. med.« oder »Dr. med. dent.« müssen
1. für eine Promotion im Fach Medizin im Saarland die ärztliche Prüfung
nach der Bestallungsordnung für Ärzte oder nach der Approbationsardnung
 für Ärzte oder für eine Promotion im Fach Zahnmedizin die
zahnärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte
bestanden haben oder
außerhalb des Saarlandes eine der unter Nr. 1 genannten Prüfungen
oder eine von der zuständigen Gesundheitsbehörde oder der Zentralstelle
 für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz als
gleichwertig anerkannte Prüfuna bestanden haben.

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(2) Bewerber/innen für den Grad »Dr. rer. med. müssen mindestens zwei
Jahre an einer wissenschaftlichen Einrichtung der Medizinischen Fakultät
der Universität des Saarlandes tätig gewesen sein und den erfolgreichen
Abschluß eines Studienganges an einer außermedizinischen Fakultät der
Universität des Saarlandes nachweisen.

(3) Auf Antrag kann der Promotionsausschuß auch Bewerber/innen für den
Grad >Dr. rer. med.« mit geeigneten Diplom- oder Staatsexamensabschlüssen
 zulassen, wenn sie an einer auswärtigen Universität, einer vergleichbaren
 wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule
            
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