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zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und
Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen. Die Universität
arbeitet im Bereich der Forschung mit anderen Hochschulen,
Forschungseinrichtungen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen
zusammen. Sie arbeitet mit den Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung
und Forschungsförderung zusammen.
2) Die ständige Zusammenarbeit der Universität mit Einrichtungen nach
Absatz 1 Satz 4 sowie mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich
in der Pflege der Wissenschaft und Forschung liegt, ist durch Verträge
zu regeln; diese sind nach Anhörung des Senats dem Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft zur Zustimmung vorzulegen.
(3) Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft einer Einrichtung, die der Forschung dient, die Stellung einer
wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität verleihen, wenn durch
die Zusammenarbeit zwischen dieser Einrichtung und der Universität eine
wirksamere Erfüllung der Aufgaben der Universität ermöglicht wird (angegliederte
Einrichtung). Durch die Verleihung wird die rechtliche Selbständigkeit
der Einrichtung und die Rechtsstellung der dort tätigen Bediensteten
nicht berührt. Mitgliedern der Universität können im Rahmen ihrer
dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten
Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen
Dienstaufgaben vereinbar ist. Auf Antrag des Senats kann das Ministerium
für Bildung, Kultur und Wissenschaft die wissenschaftliche Einrichtung
auflösen.
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Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Universitätsmitglieder sind berechtigt, im
Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
durchzuführen, die nicht aus den der Universität zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte);
ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben
bleibt unberührt. Die Durchführung von Drittmittelprojekten ist Teil der
Hochschulforschung.
(2) Ein Universitätsmitglied ist berechtigt, ein Drittmittelprojekt in der Universität
durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Universität
sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt
werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt
sind.