Full text : 1999 (0043)

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Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß 8 5 Abs. 1 Satz 3 und
die Stellungnahmen der Fachschaftsräte einbezogen. Das Nähere über
den Inhalt des Lehrberichts regelt die Universität in einer Ordnung, die der
Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf,
Der Lehrbericht wird der Universitätsleitung, dem Senat und dem
Universitätsrat über den Fakultätsrat zugeleitet.

Kapitel 6
Forschung

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Aufgaben der Forschung; Forschungsbericht

(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und
Studium sowie der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Gegenstand der Forschung können im Rahmen der Aufgaben der
Universität alle wissenschaftlichen Bereiche einschließlich der praktischen
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der sich aus der Anwendung
 ergebenden Folgen sein.

(2) Die Dekanin/Der Dekan erstellt alle zwei Jahre einen Forschungs:
bericht. Dieser soll neben der Darstellung der im Berichtszeitraum abgeschlossenen
 sowie der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben
Aussagen über Schwerpunktbildungen und längerfristige Entwicklungen
enthalten. Der Forschungsbericht wird dem Fakultätsrat, der Universitäts:
'eitung und dem Senat zugeleitet. Die in der Forschung tätigen Universitätsmitglieder
 sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.
(3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeil
nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung
 von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
 die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben, als
Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zvU
kennzeichnen

8 80
Koordination der Forschung

(1) Der Senat bildet Schwerpunkte der Forschung. Er koordiniert For
schungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Hierbei sind Programme
            
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