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die Universität eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit
der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung
kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber
vorsehen.
(5) Für Promotionsverfahren nach Absatz 2 Nr. 4 sind in die Promotionsordnung
Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der
Universität und den Fachhochschulen aufzunehmen. Die nach Absatz 2
Nr. 4 erforderlichen zusätzlichen Studienleistungen werden in einer Verainbarung
zwischen einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule
und. einer Professorin/einem Professor der Universität festgelegt.
Die Professorinnen und Professoren werden von den zuständigen
Fachbereichen bzw. Fakultäten der Fachhochschule und der Universität
beauftragt. Die Dissertation soll von einer Professorin/einem Professor der
Universität allein oder gemeinsam mit einer Professorin/einem Professor
der Fachhochschule betreut werden.
'6) Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen
Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule regeln.
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Habilitation
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis der Befähigung zur dauernden
selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung
und Lehre.
2) Das Habilitationsverfahren ist innerhalb von acht Monaten ab
Einreichung des Zulassungsantrages abzuschließen.
(3) Näheres regelt die Habilitationsordnung der Fakultät, die von der
Universitätsleitung zu genehmigen ist. Die Bestimmungen des 67 Abs. 2,
8 71 Abs. 3 und 8 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 9, 10, 11, 12 und 15
gelten sinngemäß. Die Habilitationsordnung muss bestimmen, dass die
eigenständige Durchführung von studiengangbezogenen Lehrveranstaltungen
Teil der Habilitationsleistung ist.
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Lehrbericht
Die Studiendekanin/Der Studiendekan erstellt alle zwei Jahre einen Lehrvericht,
der für alle angebotenen Studiengänge die Situation von Lehre
und Studium sowie die Organisation der Lehre darstellt. Hierbei werden die