Full text : 1999 (0043)

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(7) Studierende, die die Universität ohne Studienabschluss verlassen,
erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung
über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

S 76
Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger
wissenschaftlicher Arbeit. Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen
 Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine
mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.

(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

1. einen Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer
Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
2. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen
 Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens
sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion
 vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern
 im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer
Universität oder eines einschlägigen postgradualen Studienganges im
Sinne von 8 64 Abs. 2 oder
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen
 Diplom- oder Masterstudiengang an einer Fachhochschule und
daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende
wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im
Gesamtumfang von maximal drei Semestern

nachweist. Soweit die Besonderheiten des Studienganges es erfordern,
können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die
Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung
oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger
Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig
 machen.

(3) Das Promotionsverfahren ist innerhalb von sechs Monaten nach
Vorlage der Dissertation abzuschließen.

(4) Näheres regelt die Promotionsordnung der Fakultät, die von der Universitätsleitung
 zu genehmigen ist. Die Bestimmungen des 8 67 Abs. 2, 8 71
Abs. 3, 4 und 6, 8 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 9, 10, 11, 12 und 15 get
ten sinngemäß. In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass
            
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