Full text : 1999 (0043)

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12. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
13. die Anrechnung von in anderen Studiengängen, in einem Fernstudium
oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen,
14. die Anrechnung von Ergebnissen von Vor- und Zwischenprüfungen
oder studienbegleitender Leistungsnachweise bei der Abschlussprüfung,

15. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen ode!
einer abgeschlossenen Teilprüfung,
16. den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschul
arad.

(2) Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlicher
Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs ermöglichen.

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Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen;
Leistungspunktsystem

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an
einer anderen deutschen Universität erbracht worden sind, werden von
Amts wegen angerechnet. Andere Studien- und Prüfungsleistungen, die an
deutschen oder ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden
anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Die Universität kann auf das
Studium auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen,
die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht
wurden. 8 5 a Abs. 1 Satz 2 und 8 112 des Deutschen Richtergesetzes
bleiben unberührt.

(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit
einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Universität, bei
Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden,
von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Universität ist
vorher zu hören

(3) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen
 Hochschule wird ein Leistungspunktsvystem eingeführt.

8 75
Hochschulgrade

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss
 erworben wird, verleiht die Universität einen Diplom-. Magister-
            
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