Full text : 1999 (0043)

1. Abschnitt
Ordentliche Promotion

82
Generelles

Die ordentliche Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger
 wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Medizin und Zahnmedizin.


3
Promotionsausschuß

J

(1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät
von dem Promotionsausschuß der Medizinischen Fakultät vorbereitet und
durchgeführt. Die Promotionsleistungen werden von Prüfer(inne)n beurteilt,
 die nicht Mitglieder des Promotionsausschusses sein müssen

(2) Dem Promotionsausschuß gehören folgende Fakultätsmitglieder an:
1. die Dekanin bzw. der Dekan als Vorsitzendef(r),
2. fünf Mitglieder des akademischen Lehrkörpers der Medizin oder der
Zahnmedizin [aktive oder in den Ruhestand versetzte oder entpflichtete
 oder außerplanmäßige Universitätsprofessor(inn)en, Honorarprofessor(inn)en,
 Hochschuldozent(inn)en, Privatdozent(inn)en],
3. zwei akademische Mitarbeiter(innen).

(3) Alle Mitglieder des Promotionsausschusses müssen promoviert sein.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2-3 und eine jeweils gleiche Zahl von
Stellvertretenden werden vom Großen Fakultätsrat auf zwei Jahre gewählt.
Die Stellvertretenden sind zugleich Ersatzmitglieder. Wiederwahl ist zuläs-Sig.


(5) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nicht öffentlich. Seine
Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Der Promotionsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
 Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden
 den Ausschlag.

(7) Entscheidungen des Promotionsausschusses oder seiner/seines Vorsitzenden
 sind den Bewerber(inne)n mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

84
Voraussetzungen der Zulassung

(1) Die Zulassuna zum Promaotionsverfahren setzt voraus
            
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