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(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung
wird auch durch die erfolgreiche Teiinahme an einer entsprechenden
Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden
Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die
Voraussetzungen für die Anrechnung im Fernstudium erbrachter Studienleistungen
sind in der Prüfungsordnung zu regeln.
S 69
Weiterbildendes Studium
(1) Die Universität soll Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung
entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen
und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung
im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben. Die
Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden
und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das
Lehrangebot für das weiterbildende Studium soll aus in sich geschlossenen
Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen
Bedürfnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigen.
(2) Zugangsvoraussetzungen, Organisation und Abschluss weiterbildender
Studien können in Ordnungen geregelt werden.
S 70
Studienberatung
(1) Die Universität hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
Studierende sowie sonstige studierwillige Personen über Inhalte,
Aufbau und Anforderungen eines Studiums zu beraten. Die Universität
unterstützt die Studierenden während des gesamten Studiums durch eine
studienbegleitende fachliche und berufsorientierte Beratung einschließlich
der Vorbereitung der Absolventinnen und Absolventen auf den Berufseinstieg.
Sie unterrichtet sich insbesondere bis zum Ende des ersten
Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden
und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2) Die Universität führt eine allgemeine. Studienberatung auch für die
anderen staatlichen Hochschulen des Saarlandes durch, solange diese
licht selbst eine allgemeine Beratung anbieten. Sie arbeitet mit den für die
Studienfachberatung zuständigen Stellen dieser Hochschulen und mit den
für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige
3ildungsberatung zuständigen Stellen zusammen.