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Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die
für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Der
Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den
Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung
des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach
eigener Wahl verbleibt.
(3) Die Dekanin/Der Dekan stellt für jeden Studiengang auf der Grundlage
der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Studienordnung als
Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des
Studiums hinzuzufügen ist.
(4) Die Studienordnung ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von zwei Monaten eine
Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass
das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen
werden kann. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung
abschließen, ist von dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
das Einvernehmen mit dem für die Prüfung zuständigen Ministerium
herzustellen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 tritt die Studienordnung in
Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.
Lehrangebot
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(1) Die Dekanin/Der Dekan stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand,
Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot
sicher, das zur Einhaltung der Studienordnung und der Regel
studienzeit erforderlich ist.
(2) Lehrveranstaltungen und Studienleistungen können im Rahmen de!
Möglichkeiten in englischer und französischer Sprache angeboten unc
erbracht werden.
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Fernstudium: Multimedia
(1) Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines
Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt
werden. Das Land und die Universität fördern diese Entwicklung gemein
sam; sie wirken im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten mit den ande
ren Ländern, Hochschulen und anderen staatlichen oder staatlich geför
derten Einrichtungen des Fernstudiums zusammen.