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Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen
Personals werden ergänzend durch Ordnungen der Universität geregelt,
die der Senat mit Zustimmung der Universitätsleitung erlässt.
(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als
solche weder Beamtinnen oder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung
oder infolge ihrer Tätigkeit an der Universität einen Unfall im Sinne
des 8 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, So erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen
in entsprechender Anwendung der 88 33 bis 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf
entsprechende Leistungen haben.
Kapitel 5
Studium, Lehre und Prüfungen
5 62
Ziele des Studiums
Lehre und Studium bereiten die Studierenden auf ein berufliches
Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher Arbeit, zu
wissenschaftlich-kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln in
einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
863
Studienreform
(1) Die Universität hat die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des
Studiums im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen im
Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft und die Veränderungen
in Gesellschaft und Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
Dabei nutzt sie die Möglichkeiten des Fernstudiums und der Informationsund
Kommunikationstechnik. Die Studienreform soll gewährleisten, dass
\. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den
Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didakschen
Erkenntnissen entsprechen.