Full text : 1999 (0043)

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stimmten Zahl von Wochenstunden im Semester und gegebenenfalls über
die Abnahme von Prüfungen erteilt. Der Vertrag wird für eine bestimmte
Zeit, in der Regel für ein Semester, abgeschlossen.

(4) Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer
Lehrtätigkeit an der Universität verpflichtet sind oder verpflichtet werden
können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die
nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.

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Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

(1) Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte erbringen in den
Fakultäten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten
Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende
 Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Professorin/
eines Professors oder einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben.
 Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Die Tätigkeit wissenschaftlicher und
studentischer Hilfskräfte dient auch der eigenen Aus- und Weiterbildung
und soll eine Beurteilung ihrer Eignung als wissenschaftlicher Nachwuchs
zulassen. Wissenschaftlichen Hilfskräften kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben
 in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Vorbereitung einer
Promotion gegeben werden.

(2) Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft setzt voraus, dass
die Bewerberin/der Bewerber ein Hochschulstudium in dem Fachgebiet, in
dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen, erfolgreich abgeschlossen
 hat. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft setzt voraus, dass
die Bewerberin/der Bewerber in dem für die Tätigkeit erforderlichen
Studium hinreichend fortgeschritten ist und gute Kenntnisse in dem entsprechenden
 Fach aufweist.

(3) Die Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftliche und studentische
Hilfskräfte werden auf Antrag der zuständigen Fakultät von der Universitätspräsidentin/
 dem Universitätspräsidenten begründet. & 50 Abs. 2 gilt
entsprechend. Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier
Jahre nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages als
studentische Hilfskraft, die vor dem Abschluss eines Studiums liegen, sind
auf die Höchstgrenze nicht anzurechnen.
            
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