Full text : 1999 (0043)

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(2) Die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin”/"außerplanmäßiger
Professor” kann auf Antrag der zuständigen Fakultät nach Anhörung des
Senats durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten an
Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach
8 43 erfüllen und in Forschung und Lehre an der Universität hervorragende
 Leistungen erbringen. Die Verleihung setzt eine mindestens sechsjährige
 erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten
 nachzuweisen ist, das sich auch auf die Forschungsleistung erstreckt.
 Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen
kann die Sechs-Jahres-Frist bis auf vier Jahre abgekürzt werden.

(3) Für die Befugnis, die Bezeichnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 zu
führen, gilt 8 56 Abs. 1 Satz 3 entsprechend,

8 58
Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler

Zu Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern können Personen
bestellt werden, die an anderen Hochschulen hauptberuflich wissenschaftlich
 tätig sind. Die Bestellung erfolgt durch die Universitätspräsidentin/den
Universitätspräsidenten auf Antrag der Fakultät, in dem die Gastwissenschaftlerin/der
 Gastwissenschaftler tätig werden soll.

8 59
Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebotes und in begründeten
 Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebotes erteilt werden. Die
Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag
 ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er
begründet kein Dienstverhältnis.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die/der Lehrbeauftragte
 hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig ist und die durch den
Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung ihrer/seiner
Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird oder wenn die/der Lehrbeauftragte
 auf eine Vergütung verzichtet hat. Das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wirtschaft und Finanzen Bestimmungen über die Lehrauftragsvergütung.

(3) Der Lehrauftrag wird auf Antrag der zuständigen Fakultät von der
Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten durch den Abschluss
eines Vertrages über die Erbringung einer Lehrleistung in Höhe einer be-
            
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