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Abschnitt 2
Sonstiges wissenschaftliches Personal
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Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
(1) Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Universität kann für
ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach ihren/seinen wissenschaftlichen
Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach $ 43
an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden.
Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, die Bezeichnung
“Professorin"/“Professor” zu führen. Regelungen zum Erlöschen oder
Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Universität. Die Eigenschaft als
Honorarprofessorin/Honorarprofessor erlischt insbesondere durch Einweisung
in eine Planstelle der Universität als Professorin/Professor.
(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen in ihrem
Fachgebiet im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen
durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht
von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können mit ihrem
Einverständnis als Prüferinnen und Prüfer bei Hochschulprüfungen eingesetzt
werden.
(3) Die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor erfolgt
auf Vorschlag der zuständigen Fakultät nach Anhörung des Senats durch
die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten. Dem Vorschlag
muss eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen
Eignung der/des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten
von Professorinnen und Professoren des betreffenden Fachs eingeholt
werden.
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Privatdozentinnen und Privatdozenten,
außerplanmäßige Professorinnen und Professoren
(1) Wer sich an der Universität habilitiert hat, soll in dem Fachgebiet, für
das die Lehrbefugnis verliehen wurde, an der Universität im Umfang von
einer Semesterwochenstunde selbständig Lehrveranstaltungen durchführen.
& 56 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie/Er soll auf Antrag im
Rahmen der Möglichkeiten Gelegenheit erhalten, an der Forschung der
Universität mitzuwirken. Sie/Er ist befugt, die Bezeichnung “Privatdozentin”/”Privatdozent”
zu führen; 8 56 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.