Full text : 1999 (0043)

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sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
 auf Antrag der Beamtin/des Beamten in dem Umfang zu verlängern,
 in dem sie/er nach 8 95 des Saarländischen Beamtengesetzes oder
nach & 31 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Landtages des Saarlandes in Anwendung des Abgeordnetengesetzes
eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des 8 89 a
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zur Ausübung eines mit ihrem/seinem
 Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung
 darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1 gilt
auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder
eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im
Ausland, für Zeiten eines Erziehungsurlaubes nach 8& 100 Nr. 2 des Saarländischen
 Beamtengesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes
nach den 88 1 bis 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
und Richterinnen, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen
 Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr-
 und Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit der
Beamtin/ des Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder
Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens
ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung nach
Satz 1 bis 3 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten,

(6) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in
einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte
 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
freigestellt worden sind, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Soweit für Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberngenieurinnen
 und Oberingenieure und wissenschaftliche Assistentinnen
und Assistenten ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden
st, gelten die Absätze 5 und 6 außer in den in 88 87 a und 95 des
Saarländischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und
Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(8) Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen
Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in
Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann
Unfallfürsorge entsprechend & 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
 gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen Anspruch auf entsprechende
 Leistungen haben.
            
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