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ingenieurinnen und Oberingenieure und wissenschaftliche Assistentinnen
und Assistenten der Universität sowie auf die Universitätspräsidentin/den
Universitätspräsidenten finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein
geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Vorschrift des 8 129 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes
findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen
Ruhestand und die Probezeit sind auf Professorinnen und
Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen
und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure
und wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten nicht
anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des
Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die
Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme der 88 87 a und b des
Saarländischen Beamtengesetzes sind auf Professorinnen und Professoren
nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung
der Universität eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit,
so kann das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft 8 87 Abs. 1
bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für
Wirtschaft und Finanzen für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den
Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherren wegen
nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Der Erholungsurlaub der Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen‘
und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten,
Oberingenieurinnen und Oberingenieure und wissenschaftlichen
Assistentinnen und Assistenten ist durch die vorlesungsfreie Zeit
abgegolten. Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.
Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche Tätigkeiten regelt das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit
dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Wirtschaft und
Finanzen sowie nach Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung.
Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des
Urlaubs zu belassen sind.
(4) Zur Professorin/Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits
vollendet hat.
(5) Soweit das hauptberufliche wissenschaftliche Personal mit Ausnahme
der Lehrkräfte für besondere Aufgaben Beamtinnen und Beamte auf Zeit