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schaft und Finanzen den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen
für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal der Universität
durch Rechtsverordnung. Dabei sind die Beanspruchung durch sonstige
dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung
und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen
zu berücksichtigen.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im
Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen
Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von Professorinnen
und Professoren und Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben
der Forschung in ihrem Fach wahrgenommen werden können, wenn das
erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.
(3) Die Universitätsleitung und der Senat nehmen zu dem Entwurf der
Lehrverpflichtungsverordnung Stellung.
(4) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu
erfüllen sein, wenn dies in Verträgen nach & 98 Abs. 2 vereinbart ist.
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Nebentätigkeit
(1) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind
Professorinnen und Professoren nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit
in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Forschungs- und
Lehrtätigkeit steht.
(2) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche Personal hat
genehmigungsfreie Nebentätigkeiten im Sinne von 8 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4
des Saarländischen Beamtengesetzes, die entgeltlich ausgeübt werden
sollen, vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen.
In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand
der Tätigkeit hieraus zu machen.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Nebentätigkeiten von
Beamtinnen und Beamten unberührt.
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Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
(1) Auf beamtete Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen
und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten. Ohber-