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die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre von
der Dekanin/dem Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen
Professorinnen und Professoren übertragen werden; die Wahrnehmung
von Aufgaben in der Lehre gilt als Erfüllung der Lehrverpflichtung.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fakultäten,
den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universität
werden nach Anordnung der Leitung der Fakultät oder der Einrichtung
tätig, der ihre Stelle zugeordnet ist. Soweit sie dem Aufgabenbereich
einer Professorin/eines Professors zugewiesen sind, ist diese/
dieser weisungsbefugt.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im
Beamten- oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Soweit ein
Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie zu Beamtinnen und
Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit in der Laufbahn des Akademischen
Rates ernannt. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere
vorzusehen, wenn die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz
1 zugleich der Vorbereitung einer Promotion dient. Hierfür steht
der/dem wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter ein Drittel der Arbeitszeit
zur Verfügung.
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ein den Anforderungen
der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes
Hochschulstudium; ergänzend kann die Promotion gefordert werden,
wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist;
2. bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf
Lebenszeit oder in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis ein den
Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes
Hochschulstudium und, soweit die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder
ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter
Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite
Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise
auf die Promotion verzichtet werden.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Antrag
der Leiterin/des Leiters der zuständigen Gliederung und bei erstmaliger
Begründung eines Dienstverhältnisses nach Anhörung der Frauenbeauftragten
von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten
ernannt oder eingestellt. Satz 1 gilt für Beförderungen oder bei Höhergrup-