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Oberassistentin/Oberassistent entsprechend verlängert. $ 46 Abs. 2 Satz
3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Einstellungsvoraussetzung ist neben den in & 47 Absatz 4 Satz 1
genannten Voraussetzungen die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche
Leistungen. Für Oberassistentinnen und Oberassistenten in
den akademischen Heilberufen gilt zudem & 47 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(4) 8 47 Abs. 5 gilt entsprechend.
$ 49
Oberingenieurinnen und Oberingenieure
(1) Oberingenieurinnen und Oberingenieure haben auf Anordnung
Lehrveranstaltungen zu halten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche
Dienstleistungen zu erbringen. $& 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs.
2 gilt entsprechend.
(2) Oberingenieurinnen und Oberingenieure werden für die Dauer von
sechs Jahren in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem Angestelltenverhältnis
beschäftigt. $ 48 Abs. 2 Satz 2 und 8 46 Abs. 2 Satz 3
und 4 gelten entsprechend.
(3) Einstellungsvoraussetzung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte
zweite Staatsprüfung. Abhängig von den fachlichen Anforderungen kann
von ihnen der Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen
Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.
(4) & 47 Abs. 5 gilt entsprechend.
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Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt es nach
Maßgabe ihres Dienstverhälinisses wissenschaftliche Dienstleistungen in
Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu erbringen. Zu den wissenschaftlichen
Dienstleistungen gehört es neben der Tätigkeit in der Verwaltung,
der Studien- und Prüfungsorganisation und der Studienberatung, den
Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und
sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit
dies zur Gewährleistung des Lehrangebotes erforderlich ist. In begründeten
Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch