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Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Dienstverhältnis soll mit ihrer
Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei
Jahre verlängert werden, wenn die weitere wissenschaftliche Qualifikation
nach Absatz 1 erworben worden oder zu erwarten ist, dass sie in dieser
Zeit erworben wird. Im Bereich der Krankenversorgung soll das Dienstverhältnis,
das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den
gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. & 46
Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Einstellungsvoraussetzung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte
zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter
Studienabschluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion
eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung.
Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt
werden, bedarf es auch der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden
Ausübung des Berufes. Wissenschaftliche Assistentinnen und
Assistenten sollen das fünfunddreißigste Lebensjahr im Zeitpunkt der
Einstellung noch nicht vollendet haben.
(5) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten werden auf Antrag
der zuständigen Fakultät, zu dem der Senat sowie die Frauenbeauftragte
Stellung nehmen, von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten
ernannt oder eingestellt. Der Inhalt der Dienstverhältnisse wird
ergänzend durch eine Ordnung geregelt, die der Senat mit Zustimmung
der Universitätsleitung erlässt.
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Oberassistentinnen und Oberassistenten
(1) Oberassistentinnen und Oberassistenten haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen
abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche
Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen
Rechte bleiben unberührt. 8 47 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für die Dauer von vier
Jahren, bei Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung für die Dauer von
sechs Jahren, in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem Angestelltenverhältnis
beschäftigt. Für Oberassistentinnen und Oberassistenten,
die ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche Assistentin/wissenschaftlicher
Assistent vor Ablauf der in 8 47 Abs. 3 Satz 1 bis 3 festgelegten
Zeiten beendet haben, wird die Dauer des Dienstverhältnisses als