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Hochschuldozenten, die ein Dienstverhältnis als wissenschaftliche
Assistentin/wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in & 47 Abs. 3 Satz
1 bis 3 festgelegten Zeit beendet haben, wird die Dauer des Dienstverhältnisses
entsprechend verlängert. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozentin/Hochschuldozent
ein Dienstverhältnis als Oberassistentin/
Oberassistent oder Oberingenieurin/Oberingenieur vorausgegangen, so
verkürzt sich ihre/seine Dienstzeit um den Zeitraum des vorausgegangenen
Dienstverhältnisses.
(3) Für die Einstellungsvoraussetzungen von Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten gilt & 43 entsprechend. Sie sollen das vierzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden auf Vorschlag
der Fakultät, zu dem der Senat sowie die Frauenbeauftragte Stellung nehmen,
von der Ministerin/dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft
ernannt oder eingestellt.
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Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
(1) Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten haben wissenschaftliche
Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem
Erwerb weiterer wissenschaftlicher Qualifikation förderlich sind. Ihnen
steht im Durchschnitt ein Drittel der Arbeitszeit zu eigener wissenschaftlicher
Arbeit zur Verfügung; im Bereich der Krankenversorgung können
abweichende Regelungen getroffen werden. Zu ihren wissenschaftlichen
Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische
Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher
Methoden zu unterweisen. Im Bereich der klinischen Medizin gehören
zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Assistentinnen
und Assistenten auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben
in Forschung und Lehre von der Dekanin/dem Dekan übertragen
werden; die Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre gilt als Erfüllung der
Lehrverpflichtung.
(2) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sind Professorinnen
und Professoren zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen
Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung, eigene wissenschaftliche
Arbeiten mit deren fachlicher Betreuung.
(3) Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten werden für die
Dauer von drei Jahren in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem