Full text : 1999 (0043)

111 -

aussetzungen nach $ 43 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus
der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft anzuzeigen.

$ 45
Freistellung

(1) Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Professoren nach
Stellungnahme der Dekanin/des Dekans für Forschungs- und Entwickjungsvorhaben
 von ihren sonstigen Dienstaufgaben freistellen, wenn die
ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre sowie die Betreuung
wissenschaftlicher Arbeiten während dieser Zeit gewährleistet ist, ohne
dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen. Die Freistellung
kann in der Regel nur für ein Semester und grundsätzlich frühestens vier
Jahre nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden.

(2) Nach Ablauf der Freistellung berichtet die/der Freigestellte über die
Ergebnisse des Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens in einer öffentlichen
 Veranstaltung. Die Universität übermittelt dem Ministerium . für
Bildung, Kultur und Wissenschaft jährlich eine Übersicht über die abgelaufenen
 Freistellungen, in der die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten
 Vorhaben dargestellt werden.

(3) Während der Freistellung dürfen vergütete Nebentätigkeiten nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft durchgeführt werden.

5 46
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen die der
Universität in Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben nach näherer
Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. & 41 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 bis 8, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten werden für die Dauer
von sechs Jahren in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem
Angestelltenverhältnis beschäftigt. Sind ihnen Aufgaben in der
Krankenversorgung übertragen, kann das Beschäftigungsverhältnis um
vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen
von den Fällen des 8 55 Abs. 5 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute
 Einstellung als Hochschuldozentin/Hochschuldozent. Mit Ablauf‘ der
Amts- bzw. Dienstzeit sind sie entlassen. Für Hochschuldozentinnen und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.