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absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. Den Berufungskommissionen
können auch Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen angehören.
Die Mitglieder der Berufungskommissionen werden nach Gruppen
getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen und Vertretern im Fakultätsrat
oder einer Kommission nach & 27 Abs. 4 gewählt. Die Gruppe der Studierenden
ist insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung der
Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.
Im Falle der Berufung von Professorinnen und Professoren, die
zu Klinik-, Instituts- oder Abteilungsdirektorinnen und -direktoren der
Universitätskliniken bestellt werden sollen, gehört eine Vertreterin/ein
Vertreter des Klinikumsvorstandes der Berufungskommission mit beratender
Stimme an. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(5) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen,
in dem die Universität von der Neuschaffung oder Freigabe der Stelle
Kenntnis erhält. Abweichungen von dieser Frist kann das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft zulassen, sofern zwingende Gründe für
die Verzögerung des Vorschlages bestanden haben.
(6) Zur Förderung des Zusammenwirkens in: Forschung und Lehre zwischen
der Universität und einer rechtsfähigen Forschungs- oder Bildungseinrichtung
kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden.
Das Nähere regelt die Grundordnung.
(7) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft beruft die
Professorinnen und Professoren. Es kann eine Berufung abweichend von
der Reihenfolge des Vorschlages der Universität vornehmen oder innerhalb
einer angemessenen Frist einen neuen Vorschlag anfordern. Die
Berufung einer von der Universität nicht vorgeschlagenen Person kann
nach Anhörung der Universität erfolgen, wenn innerhalb der in Satz 2 und
Absatz 5 festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden ist oder
in dem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren
Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.
(8) Die Bewerberin/Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten
des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung
enthalten oder wiedergeben.
(9) Bei Berufungen dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen
Aufgabenbereichs nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel
erteilt werden. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.
(10) Bis zur Besetzung einer Stelle für eine Professorin/einen Professor
kann die Universitätsleitung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät übergangsweise
eine Vertreterin/einen Vertreter, die/der die Einstellungsvor-