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(4) Entpflichteten oder wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand
getretenen Professorinnen und Professoren stehen die mit der
Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren weiterhin zu. Auf Antrag soll
ihnen im Rahmen der Möglichkeiten Gelegenheit gegeben werden, ihre
Forschungstätigkeit an der Universität fortzusetzen. Sie führen ihre
Amtsbezeichnung, die zugleich eine akademische Bezeichnung ist, in der
ursprünglichen Form; Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.
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Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel
durch die Qualität der Promotion nachgewiesen wird, und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Fachs
oder der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die durch eine Habilitation
oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in
einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können,
nachgewiesen werden, oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung und Entwicklung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer
fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei
Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein
müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das dem zu vertretenden
Fach entspricht.
(2) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher
oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung
vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens
dreijährige Schulpraxis nachweist.
(3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle
entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 als
Professorin/Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene
Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(4) Professorinnen und Professoren mit Ärztlichen oder zahnärztlichen
Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebletsärztin/Gebiets-