Full text : 1999 (0043)

06

7. die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen


aufzunehmen.

(3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft wird ermächtigt,
nach Anhörung der Universität für die Medizinische Fakultät durch
Rechtsverordnung von den 88 24 bis 27 abweichende Regelungen zu treffen,
 um der Größe und den strukturellen Besonderheiten der
Medizinischen Fakultät, die sich aus dem Zusammenwirken mit den
Universitätskliniken ergeben, Rechnung zu tragen.

Kapitel 4
Wissenschaftliches Personal

Abschnitt 1
Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

8 41
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren nehmen die der Universität obliegenden
 Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren
Fachgebieten nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört

1. Lehrveranstaltungen ihrer Fachgebiete in allen Studiengängen abzuhalten
 und sich an berufspraktischen Studienphasen zu beteiligen,
2. die zur Sicherstellung des Lehrangebotes getroffenen Entscheidungen
der Universitätsorgane zu verwirklichen,
3. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen,
4. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen,
5. sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen,

6. Hochschulprüfungen abzunehmen und sich an Staatsprüfungen zu
beteiligen,
7. an der Selbstverwaltung der Universität mitzuwirken,
B. Aufgaben nach 88 2 Abs. 7 und 8, 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 2 Satz
3 wahrzunehmen,
9. die Erstattung von Gutachten einschließlich der hierfür erforderlichen
Untersuchungen, das Tätigwerden als Sachverständige und die Erbrin-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.